Satzung

Satzung
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen Karnevalsverein "Weingenießerclub Nordheim e.V". in der abgekürzten Form "WGCN e.V.".
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in 97334 Nordheim und ist unter der Nr. VR 416 am 11. Juni 90 ins Vereinsregister beim Registergericht Kitzingen eingetragen worden.
1.3
Als Gerichtsstand gilt Kitzingen.
1.4
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Der Karnevalsverein "Weingenießerclub Nordheim e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des bodenständigen Brauchtums insbesondere der fränkischen Fastnacht. Dieser Zweck wird verwirklicht durch z. B. Abhalten von Faschingssitzungen, Eröffnungsveranstaltungen zur Faschinssession, Umzügen, usw.
2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
2.4
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Mitglied kann jede natürliche Person werden die sich zu den Vereinszielen bekennt.
3.2
Der Verein führt
3.2.1 ordentliche Mitglieder
3.2.2 Ehrenmitglieder
3.3
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu
richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3.4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.5
Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.6

Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den
WGCN e. V. und dessen Zielsetzungen verleihen.

 
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod des Mitgliedes mit dem Todestag, bzw. durch Liquidation der juristischen Person
b)
mit dem freiwilligen Austritt
c)
durch Ausschluss aus dem Verein
zu b)
Der freiwillige Austritt kann nur bis zum 30.9. eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 30.9. beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
zu c)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Dies ist zulässig, wenn:
c.1
das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
c.2
das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. In diesem Falle erfolgt die Streichung. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden sein. Gegen die Streichung kann kein Einspruch erhoben werden.
4.2
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist
dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn
der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Entscheiden sich bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder für ein Weiterbestehen der Mitgliedschaft so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Bis zur Entscheidung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
4.3
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins
5.1
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt mit 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.
5.2
Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Er ist bis spätestens 31.3. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
5.3
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5.4
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Beirat
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
7.1
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen. wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich, unter Darlegung der Gründe, beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
7.2
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag nur behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
7.3
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte, Adresse erfolgt ist.
7.4
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Wahl des Vorstandes und des Beirates
b)
Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur
Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Diese haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c)
Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich mindestens ¾
der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen und zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird. (Konstruktives Misstrauen)
d)
Festsetzung des Jahresbeitrages
e)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f)
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
g)
Abstimmung über die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen
Vereinsangelegenheiten.
7.5
Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7.6
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt Abstimmung in geheimer Wahl. Personenbezogene Wahlen sind grundsätzlich schriftlich durchzuführen. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7.7
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Sie muss mindestens enthalten:
Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Der Vorstand
8.1
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 ff BGB besteht aus dem:
a)
1. Vorsitzenden
b)
zwei gleichberechtigten Stellvertretern
c)
Kassier
d)
Schriftführer
8.2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglied des Vorstandes kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied werden. Voraussetzung ist jedoch eine mindestens zweijährige Vereinszugehörigkeit.
8.3
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a)
Aufstellung der Tagesordnung und Einladung zur Mitgliederversammlung
b)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
8.4
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretende Vorsitzender, vertreten.
8.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Hierfür ist eine Frist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Es besteht Sitzungszwang.
8.6
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Der Beirat
9.1
Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirates sein.
9.2
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
§ 10 Satzungsänderungen
10.1
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
10.2
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen usw.) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
10.3
Jede Satzungsänderung ist dem Registergericht durch Übersenden der neuen Satzung anzuzeigen.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
11.2
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
11.3
Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Nordheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Erstellt am 3. November 1990
Gändert am 25. September 1995
Geändert am 23. November 1995
Geändert am 15. März 1996
Geändert am 05. April 2003